Motion: Unnötige Hürden aufheben, Anlassbewilligung anpassen
Das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, SRSZ 333.100) vom 10. September 1997 regelt «zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und der Jugend, sowie zum Vollzug des Bundesrechts die Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeiten und den Handel mit alkoholischen Getränken» (§1 Abs. 1). Es führt damit das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz, AlkG, SR 680) aus.
Unter §1 Abs. 2 Gastgewerbegesetz wird das Verständnis einer gastgewerblichen Tätigkeit wie folgt definiert:
- a) die entgeltliche Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle;
- b) das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten und Plätzen für den Genuss mitgebrachter oder angelieferter Speisen und Getränke.
Während lit. a nach wie vor dem Zweck des Schutzes von Gesundheit und Jugend nach § 1 Gastgewerbegesetz entspricht, trägt lit. b kaum noch dem definierten Zweck bei. Gleichzeitig stellt er für kulturelle und private Veranstaltungen eine Hürde dar, die kaum mehr zu rechtfertigen ist und zu Rechtsunsicherheit führt, wie folgende zwei Beispiele zeigen:
Beispiel 1: Für eine Familienfeier wird das lokale Jungwachtslokal gemietet. Die Familienmitglieder bringen ein Salat- und Kuchenbuffet mit, vor Ort wird grilliert. Getränke werden vom Getränkehändler bestellt und geliefert. Die Kosten trägt der frisch pensionierte Senior, welcher eingeladen hat. Obwohl für die Gäste keine Kosten anfallen, keine Getränke verkauft werden und das Essen selbst mitgebracht wird, ist für die Familienfeier eine Bewilligung gemäss §5 Abs. 1-3 Gastgewerbegesetz nötig, weil für die Raummiete eine Gebühr anfällt.
Beispiel 2: Drei Personen gründen ein Ländlertrio. Da sie den Proberaum von einer lokalen Schreinerei günstig zur Verfügung gestellt bekommen, möchten sie ihren ersten Auftritt als Dank bei der Schreinerei durchführen. Es wird ein kleines Buffet mit Chips und alkoholfreien Getränken sowie Bier und Most aufgestellt. Eine Preisliste gibt es nicht, stattdessen verweisen die Musiker auf eine Hutkollekte, die beim Ausgang platziert ist. Für diese Veranstaltung ist keine Anlassbewilligung nötig, da das Trio für die Veranstaltung keine Miete bezahlt und für die Getränke kein Entgelt verlangt wird. Wäre diese Veranstaltung hingegen im Proberaum, befände sich das Trio bereits in einem Graubereich, da für den Raum eine Miete entrichtet wird.
Die beiden Beispiele zeigen, dass die aktuelle Regelung der Bewilligungen vielleicht gut gemeint ist, jedoch zu Rechtsunsicherheit und teilweise nicht gerechtfertigtem bürokratischen Aufwand führt. Hinzu kommt, dass gemäss §16 Abs. 1 Gastgewerbegesetz die Gemeinden für den Vollzug zuständig sind und sie, wie in §13 Abs. 1 lit. b festgehalten, Gebühren für Anlassbewilligungen zwischen Fr. 20.– und Fr. 200.– verlangen können. Mit dieser Gebühr werden Vereinen, freiwillig Engagierten und Kulturschaffenden unnötige Hürden in den Weg gelegt. Mit dem grossen Spielraum bei den Gebühren von Faktor 10 wird zudem eine Ungleichbehandlung unter den Gemeinden geschaffen, für welche es kaum zu rechtfertigende Gründe gibt.
In diesem Sinne bitten wir den Regierungsrat, das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 10. September 1997 wie folgt zu ändern:
- 1 Abs. 2 lit. b sei ersatzlos zu streichen.
Wir danken dem Regierungsrat für das wohlwollende Aufgreifen unseres Anliegens.